Seit dem 01.04.2016 ist das „neue“ Jugendschutzgesetz (JuSchG) in Kraft. In der geänderten Fassung des JuSchG wurde nunmehr unter anderem das Verbot des Konsums und der Abgabe von elektronischen Zigaretten und Shishas für Kinder und Jugendliche geregelt.
Die Neuregelung des JuSchG durch das „Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas“ vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 369) ändert die Paragraphen (§§) 10 und 28 des Jugendschutzgesetztes. Die Regelungen betreffen damit die gemäß § 3 Abs. 1 JuSchG sog. „aushangspflichtigen Paragraphen“ (§§ 3 – 14 JuSchG).
Aus unserer Erfahrung als Rechtsanwaltskanzlei mit einem Schwerpunkt im Glücksspiel- und Gaststättenrecht fällt auf, dass nicht selten auch die fehlende Aktualtität eines JuSchG-Aushangs zum Anlass für Bußgeldverfahren mit Androhung von zum Teil empfindlichen Geldbußen genommen wird.
Zur Vermeidung raten wir Gewerbetreibenden mit entsprechender Aushangpflicht daher dringend darauf zu achten, ob der vorhandene Aushang noch die entsprechende Gesetzeslage widergibt.
Einen kostenfreien Aushang stellen wir Ihnen gern unter folgenden Link zum Download als PDF bereit: Aushang JuSchG Stand: 01.April 2016