Da wir im Rahmen von Fachvorträgen unserer Kanzlei vergangene Woche in Bayern einige Unsicherheiten hinsichtlich des neuen Erlaubnisverfahrens für Spielhallen feststellen konnten, möchten wir an dieser Stelle nochmals die Bedeutung dieses Verfahrens für die Spielhallenbetreiber aufzeigen. Wir stehen regelmäßig in Kontakt mit dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, welches die Rechtslage ebenso bewertet, wie wir es in unseren Vorträgen dargestellt haben:
Gem. Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV) i.V.m. § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ist zum Betrieb einer Spielhalle eine neue glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Ohne diese Erlaubnis muss die Spielhalle zum 01.07.2017 geschlossen werden. Allein mit der Erlaubnis nach § 33i GewO ist ein Betrieb der Spielhalle nicht möglich. Die Erlaubnis nach § 33i GewO verfällt ohne die neue Erlaubnis in ihrem Wert für den Betreiber somit vollständig. Dies sieht auch das zuständige Ministerium so.
In Bayern kann eine solche Erlaubnis für Verbundspielhallen und für Spielhallen, die einen Mindestabstand von 250 Meter Luftlinie zu anderen Spielhallen unterschreiten, jedoch nicht erteilt werden. In dieser Situation muss der betroffene Betreiber durch Inanspruchnahme aller zur Verfügung stehender rechtlicher Möglichkeiten um die Erlaubnis kämpfen. Hier muss bereits auf die Antragstellung besonderes Augenmerk gelegt werden. Ein Härtefallantrag ist unerlässlich. Diese Möglichkeit ist jedoch für Verbundspielhallen gesetzlich beschränkt auf einen Verbund von maximal 48 Spielgeräten. Außerdem muss in diesem Fall durch ein Anpassungskonzept dargestellt werden, wie und innerhalb welchen Zeitraums der Verbund aufgelöst und die Anzahl der Automaten reduziert werden soll. Wer dies nicht akzeptieren will, muss vor ein Verfassungsgericht ziehen.
Welche – häufig sehr sensiblen – betriebswirtschaftlichen Informationen im Rahmen des Härtefallantrags vorgelegt werden sollten und welche nicht, bedarf in jedem Einzelfall sorgfältiger Prüfung und Abwägung. Nicht immer ist eine Information, die dem Betreiber günstig erscheint, auch tatsächlich rechtlich vorteilhaft. Regelmäßig wird sich allerdings die Preisgabe von Informationen zu den Investitionen und deren Abschreibung/Amortisation sowie zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betreibers nicht vermeiden lassen.
Zwar mögen in Bayern aufgrund des vergleichsweise geringen Mindestabstands und des Fehlens eines Abstands zu Kinder- und Jugendeinrichtungen weniger Spielhallen betroffen sein als in anderen Bundesländern. Dafür sind Verbundspielhallen – wie oben dargestellt –stärker betroffen.
Aber auch dann, wenn kein Härtefallantrag gestellt werden muss, sollte vor Antragstellung geprüft werden, ob die zuständige Behörde durch den Antrag nicht ungewollt auf rechtliche Mängel des Spielhallenbetriebs hingewiesen wird. Diese Gefahr besteht allein schon dadurch, dass der zuständige Behördenmitarbeiter im Rahmen des Antragsverfahrens die Akte zur Hand nimmt.
Wer sich daher entschließt, das Erlaubnisverfahren entsprechend sorglos anzugehen, wird später möglicherweise hart aufschlagen. Dieses Risiko lässt sich nur durch eine umsichtige und gewissenhafte Bearbeitung des Antrags – gegebenenfalls mit professioneller Betreuung – reduzieren.