Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, des VG Regensburg und des VG Osnabrück
Spielhallen, die nach dem 28.10.2011 eine Erlaubnis nach §33i GewO erhalten haben, sind lediglich durch eine kurze einjährige Übergangsfrist, § 29 Abs 4 GlüStV geschützt.
Erst kürzlich bekam die Diskussion um die einjährige Übergangsfrist des § 29 Abs 4 GlüStV wieder neues Feuer (Berichterstattung in games & business). Anlass war ein Verfahren vor dem VG Osnabrück. Das VG liess offenbar in der mündlichen Verhandlung erkennen, dass seiner Ansicht nach die 1-jährige Übergangsregelung aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zu halten sei. Der 28.10.2011, also die Beschlussfassung der Ministerpräsidenten, sei als Stichtag für die Frage des Vertrauensschutzes nicht geeignet. Das VG stellte stattdessen auf den Tag der Eingabe ins parlamentarische Ländergesetzgebungsverfahren ab. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die Öffentlichkeit Kenntnis von den geplanten Regelungen haben können. Im konkreten Fall war die Erlaubnis vor diesem Datum erteilt worden, so dass aus Sicht des Gerichts für den Betreiber die längere 5 jährige Übergangsfrist zum Tragen käme.
Diese Ansicht des Gerichts hat aufgrund eines Vergleiches jedoch keinen Niederschlag in einem Urteil gefunden!
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 28.06.2013) und auch das Verwaltungsgericht Regensburg (Entscheidung vom 06.08.2013) haben die Frage des Vertrauensschutzes anders bewertet: Die Übergangsregelung des § 29 Abs 4 GlüStV sei ausreichend differenziert, weil nach der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten in den informierten Kreisen mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zu rechnen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Regensburg verweist auf die Berichterstattung im „Unternehmermagazin für die Automatenwirtschaft und den münzbetriebenen Automatenmarkt“ vom 26.04.2011 in der sämtliche geplante Regelungen bzgl. Spielhallen diskutiert worden seien. Vertrauensschutz hätten die Betreiber daher nicht mehr geniessen können.
Fazit:
Im Ergebnis wird man sich als Spielhallenbetreiber in Bayern wohl derzeit keine berechtigte Hoffnung machen können, dass die kurze 1-jährige Übergangsregelung des § 29 Abs 4 GlüStV als verfassungswidrig eingestuft wird – zumindest, bis schließlich das Bundesverfassungsgericht über den Glücksspieländerungsstaatsvertrag befunden haben wird. Vor anderen Verwaltungsgerichten besteht bzgl. der Frage des Vertrauensschutzes und der Verfassungsmässigkeit des § 29 Abs 4 GlüStV noch Diskussionsspielraum, der zu einer Verlängerung der Übergangsfrist führen kann.