Für den Betrieb einer Spielhalle, die bereits vor dem 28. Oktober 2011 genehmigt wurde, ist nach dem 30. Juni 2017 zusätzlich zur bereits erteilten Erlaubnis eine Weitere nach dem neuen baden-württembergischen Landesglücksspielgesetz erforderlich.
Für viele Spielhallenbetreiber stellt sich allerdings die Frage, ob bereits jetzt ein Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle gestellt werden kann.
Der Betrieb einer Spielhalle ist mit hohen Investitionen verbunden. Mietverträge sind meist über einen längeren Zeitraum geschlossen worden. Auch angesichts der langen Abschreibungsfristen für Unterhaltungsspielgeräte und für Gewinnspielgeräte sowie für Laden- und Gaststätteneinbauten, besteht für Spielhallenbetreiber ein Bedürfnis nach Planungssicherheit.
Die Rückfrage bei zahlreichen Behörden in Baden-Württemberg ergab jedoch, dass die zuständigen Ämter für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis derzeit solche Anträge nicht bescheiden. Es sei noch nicht geklärt, in welchen Bereichen des Stadtgebiets Spielhallen zukünftig zugelassen würden. Auch sei noch nicht entschieden, nach welchen Kriterien Inhaber von Mehrfachkonzessionen privilegiert würden. Weiterhin seien gerichtliche Verfahren anhängig, deren Ausgang erst abgewartet werden müsse. Außerdem solle durch eine frühzeitige Verbescheidung ein „Windhundprinzip“ vermieden werden, was bedeute, dass nicht nur diejenigen Erfolge haben, die zuerst eine Erlaubnis beantragen würden. Da diese Punkte noch offen seien, jedoch für die künftige Beurteilung eine entscheidende Rolle spielen würden, sehen sich die zuständigen Behörden nicht in der Lage, schon jetzt abschließende Erlaubniserteilungen zu bescheiden.
Allerdings dürfen Behörden nur dann untätig bleiben, wenn hierfür zureichende Gründe bestehen. Eine angeblich fehlende Verwaltungspraxis, fehlende Verwaltungsrichtlinien, eine bevorstehende Rechtsänderung oder eine obergerichtliche Klärung stellen hierbei keine zureichenden Gründe dar. Vielmehr sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Spielhallenerlaubnis bereits jetzt hinreichend klar und bestimmt in §§ 41 ff. LGlüG formuliert.
Im Falle eines Untätigbleibens der Behörde besteht daher für betroffene Spielhallenbetreiber die Möglichkeit gerichtlich gegen die Zurückstellung der Anträge vorzugehen und die Behörde zu einer Bescheidung des Antrags zu verpflichten.