Wie der SPIEGEL berichtet (Spiegel Online vom 25.05.2014), „greift“ Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel die Novellierung der Spielverordnung wieder auf.
Laut SPIEGEL sei mit einer baldigen Abstimmung der betroffenen Bundesministerien zum Entwurf der „6. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung“ zu rechnen, sodass hiernach folgend ein Entschluss des Bundeskabinetts erwartet werden kann. Darauf muss diese noch von der EU notifiziert (externer Link) werden, sodass ein Inkraftreten für Herbst diesen Jahres geplant sei. Der Bundesrat erteilte bereits seine entsprechende Zustimmung.
Als Grundlage der Novellierung benennt das Bundeswirtschaftsministerium das im Jahr 2010 erstellte Gutachten des Münchener Instituts für Therapieforschung (IFT-Institut) zu den Auswikrungen der 5. Änderung der Spielverordnung vom 17.12.2005 (hier auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums abrufbar).
Neben vielen neuen Beschränkungen, enthält die geplante Änderung der SpielV vor allem eine Reduzierung der Geldspielgeräte von bisher drei auf zukünfitg zwei Automaten sowie einen Ausschluss der Aufstellung in der erlaubnissfreien Gastronomie. Zugleich wird die bereits im September 2013 in § 33c GewO eingeführte Unterrichtungspflicht für Automatenaufsteller ausgeformt und eine Befristung der Automatenaufstelldauer soll eingeführt werden. Darüber hinaus soll das sog. Punktespiel eingerschränkt sowie das „Vorheizen der Geräte“ verboten werden. Auch die Gerätekarte findet ihren Eingang in die neue SpielV, wohingegen die sog. Spielerkarte keinen Eingang in die SpielV findet. Daneben soll Beispielhaft eine Reduzierung der dargestellten Gewinnmöglichkeiten auf 300,00 € (bisher 1.000,00 €) ebenso wie eine Absenkung der Verlustmöglichkleit pro Stunde von 80,00 € auf 60,00 € erfolgen.
Alle Einzelheiten zu den geplanten Änderungen sind auf den Seiten des Bundesrates unter folgenden Links abrufbar: 6. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung. & zustätzliche Ergänzung des Bundesrates.
Update:
Am 20.06.2014 leitete die Bundesregierung das vorbenannte Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission ein (Notifizierungs-Nr. 2014/289/D). Unter Zugrundelegung der sog. Stillhaltefrist von 3 Monaten, kann damit die neue SpielV nicht vor dem 22.09.2014 umgesetzt werden.
Hinweis:
Für Fragen rund um die Änderung der Spielverordnung sowie die aktuelle gesetzliche Lage stehen wir Ihnen natürlich gern mit unserem Team im Glücksspielrecht zur Verfügung. Gern können Sie uns in unseren Standorten in Freiburg, Stuttgart, Heidelberg oder Mannheim sowie zentral auf unserer Servicenummer 01803-42625464 (bzw.: 01803-GAMBLING) anrufen.