Nachdem mit Wirkung vom 09. Februar 2013 Schleswig-Holstein als das bis dahin letzte Bundesland mit eigener Regelung dem ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag beitrat, war dem Land nunmehr eine Überarbeitung der Landesgesetze zum Glücksspielwesen nach Maßgabe des GlüStV aufgegeben.
In zweiter Lesung gab der Landtag in Kiel nunmehr „grünes Licht“ für eine Änderung des Spielhallengesetzes in Schleswig-Holstein (SpielhG SH). Die wichtigsten zu erwartenden Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Verbot der Mehrfachkonzession in einem Gebäudekomplex (inkl. dem Wegfall der geschützten „Doppelkonzession“);
- die bereits vorhandene Mindestabstandsregelung von 300m von Spielhallen untereinander bzw. zu Einrichtungen die zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen wird ebenso weiter manifestiert/konkretisiert wie
- das Verbot Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 2 und Zahlungsvorgänge nach § 1 Abs. 10 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) im und am Gebäude anzubieten.
- Darüber hinaus wird neben dem bisher verbotenem unentgeltlichem Angebot von Speisen auch das entgeltliche Angebot von Speisen sowie das Anbieten und der Verzehr von Alkohol im Unternehmen verboten. Zugleich wird auch das Rauchen untersagt. Als Ausnahme werden nur baulich abgetrennte Nebenräume ohne Geldspielautomaten bzw. Spielhallen mit einer Fläche kleiner als 75m² ohne erforderlichen Nebenraum zugelassen. (Neufassung § 4 LSpielhG SH)
- Die Regelungen zur Außenwerbung werden weiter konkretisiert. Herauszuheben ist im Besonderen, dass die Verwendung der Wörter „Casino“ und „Spielbank“ einzeln oder in Kombination mit anderen Wortbestandteilen unzulässig bleiben. (Neufassung der §§ 3 Abs. 3 und 10 Nr. 4 LSpielhG SW)
- Verbot an Onlineterminals Glücksspiel anzubieten.
Die Änderungen des LSpielhG SW sind umfänglich zu finden in der Drucksache des Schleswig-Holsteinischen Landtages 18/918.
Nach Meldung des Landtages in Kiel (vgl: hier) konnte der Entwurf der Fraktionen FDP und CDU, der eine Übertragung der Spielerschutzvorschriften auch auf die Spielbanken vorsah, keine Mehrheit im Plenum erringen.