Laut Spielverordnung (SpielV) dürfen maximal drei Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Schank- und Speisewirtschaften aufgestellt werden. Zum Aufstellen der Geräte bedarf es jedoch einer Erlaubnis nach § 33c GewO.
Doch darf die Genehmigungsbehörde dem Betreiber die Anzahl der Geräte auch auf weniger als drei begrenzen?
Im vor dem VGH Baden-Württemberg am 17.09.2013 (Az.: 6 S 788/13) entschiedenen Fall wehrte sich ein Betreiber einer Schankwirtschaft gegen die Beschränkung der Geräteanzahl.
Die Ausgangsbehörde genehmigte ihm zwar die Zulassung nach § 33c GewO. Begrenzte jedoch in der Erlaubnis die Anzahl der Geräte, sodass anstatt der drei lediglich ein Gerät aufgestellt werden durfte. Hiergegen wehrte sich der Betreiber sowohl im (zunächst erfolglosen) Widerspruchsverfahren als auch im Wege des vorläufigen Rechtschutzes und der Klage. Das VG Karlsruhe gab ihm in erster Instanz recht. Hiergegen legte die Behörde Berufung vor dem VGH (Verwaltungsgerichtshof) Baden-Württemberg in Mannheim ein.
Der Verwaltungsgerichtshof nahm die Entscheidung zum Anlass nochmals zur Eigenschaft des „gaststättentypischen Gepräges“ Stellung zu nehmen. Dieses stellt zunächst die Grundlage für eine Genehmigung nach § 33c i.V.m. § 33f GewO dar. Zum anderen sprach das Gericht den Behörden die Möglichkeit der Begrenzung der Geräteanzahl auf Grundlage des § 33c GewO ab. Im Ergebnis wies das Gericht mit Urteil vom 17.09.2013 damit die Berufung zurück und gab wiederum dem Gaststättenbetreiber recht.
Nach dem VGH ist maßgeblich zu untersuchen, ob der Schwerpunkt eines Betriebs im Angebot an Speisen und Getränken oder im Bereitstellen von Spielgeräten liegt. Ist Letzteres der Fall, kann es bereits an einem „gaststättentypischen Gepräge“ fehlen und eine Erlaubnis nach § 33c GewO wäre gefährdet. Als Faustregel kann hierbei festgehalten werden, dass eine Schankwirtschaft vorliegt, wenn die Geld- oder Warenspielgeräte neben dem Ausschank von Getränken und Speisen lediglich als „Zubehör“ zu qualifizieren sind.
Gleichlaufend mit dem Urteil des BVerwG vom 22.10.1991 – Az.: 1 C1/91 darf jedoch auf Basis des § 33c GewO nicht die Anzahl der Geräte durch die Behörde bestimmt werden.
Trotz des Erfolges für den Betreiber birgt die Entscheidung auch Gefahren für die Branche. Das Gericht befasste sich eingehend damit, ob mit Aufstellung von drei Geräten noch das Gepräge einer Schankwirtschaft vorhanden ist. Liest man „hinter“ die Zeilen des VGH Urteils, so bedeutet dies, dass zwar die Beschränkung der Geräteanzahl einer gerichtlichen Überprüfung i.E. nicht standhält, die Behörde jedoch aufgrund der Anzahl aber die Eignung nach § 33c GewO ablehnen kann.
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