Die Frage ob ein Wettbüro oder lediglich Wettannahmestelle vorliegt ist von entscheidender Bedeutung im Baurecht. Denn ein „Wettbüro“ wird im Sinne des BauGB i.V.m. BauNVO als sog. Vergnügungsstätte betrachtet (siehe unseren Bericht hier). Im Gegensatz dazu ist eine reine Wettannahmestelle nach verbreiteter Ansicht gerade keine Vergnügungsstätte.
Doch auch neben dem Bauplanungsrecht gewinnt die richtige Einordnung der Begrifflichkeiten hohe Bedeutung im Bezug auf die vielerorts erhobene Vergnügungssteuer.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hatte im Beschluss vom 15.10.2013 – Az.: 2 S 2514/12 zu klären, ob die bereits im Baurecht diskutierte Abgrenzung auch auf die steuerrechtliche Normgebung zu übertragen ist. Darüber hinaus war zu entscheiden, ob eine Schank- und Speisewirtschaft mit Wettspielgeräten ihren Charakter als „gastronomische Einrichtung“ verliert.Ausgangspunkt des entschiedenen Falles war ein in der Hauptsache übereinstimmend erledigtes Normenkontrollverfahren. In diesem wehrte sich der Betreiber einer Großgastronomie gegen eine abgabenrechtliche Bestimmung einer Vergnügungssteuersatzung.
Die angegriffene Satzung enthielt – wie viele andere – unter anderem ausdrücklich den Begriff „Wettbüro“ als Ansatzpunkt der zu erhebenden Vergnügungssteuer für bestimmte „Einrichtungen“. Ohne nähere Begründung führt das Gericht aus, dass sich die Gemeinde mit der Verwendung des Begriffs des „Wettbüros“ an die baurechtliche Terminologie anlehnte und diese somit auch zu übernehmen sei.
Die Unterscheidung zwischen Wettbüro und Wettannahmestelle im Baurecht lässt sich anhand der Leitsätze des Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.04.2011 – Az.: 8 B 10278/11.OVG wie folgt umreißen:
1. Ein Wettbüro verliert dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen.2. Bei dieser Ausgestaltung ist es unerheblich, ob in dem Geschäftslokal lediglich Pferdewetten oder allgemein alle Sportwetten angeboten werden.
Da das betroffene Objekt jedoch gastronomisch genutzt wurde, musste das Gericht ferner eine Abgrenzung zwischen Wettbüro und Schank-/ Speisewirtschaft vornehmen. Der VGH in Mannheim betonte hierbei, dass der gastronomische Charakter im zu entscheidenden Fall deutlich im Vordergrund stand und damit die Nutzung als Wettbüro zurücktritt. Der Betroffene hätte damit nicht aufgrund der im Normenkontrollverfahren angegriffenen Satzung zur Vergnügungssteuer herangezogen werden dürfen.
Fazit: Die aufgezeigte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluß vom 15.10.2013 – Az.: 2 S 2514/12) ist sehr auf den Einzelfall bezogen und daher nicht grundsätzlich verallgemeinerungsfähig. Dennoch zeigt der Beschluss, dass eine Prüfung von behördlichen Entscheidungen und Normen geboten sein kann.