Laut einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs müssen Spielhallenbetreiber die doppelte Belastung von Seiten der Gemeinden in Form einer Abgabe für die Mehrwert- und zusätzlicher Vergnügungssteuer hinnehmen.
Nach dem Urteil des EuGH vom 24.10.2013 (Az.: C-440/12) verstößt die Doppelbelastung nicht gegen die Art. 401 i.V.m. Art. 135 Abs.1 lett. i der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112.
Der Entscheidung ging ein Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg voraus (wir berichteten hier).
Der EuGH entschied nun, dass es den Kommunen nicht verwehrt ist, neben der Besteuerung des Umsatzes (Mehrwersteuer) auch kumulativ eine Sonderabgabe zu erheben, die nicht umsatzbezogen ist. Gerade diese Frage war zentral zu klären. Denn auch für das FG Hamburg war nicht klar, ob die Besteuerung nebeneinander oder lediglich alternativ erfolgen darf (Pressemeldung des FG Hamburg vom 27.09.2012 hier). Das luxemburgische Gericht beanstandet auch nicht, dass zur Bemessung der Vergnügungssteuer die Kasseneinnahmen der Geldspielautomaten aus einem bestimmten Zeitraum zugrunde gelegt werden.
Hervorzuheben ist, dass im Fall vor dem EuGH zwischen den Parteien unstreitig war, dass die angegriffenen Vergnügungssteuern nicht den Charakter einer weiteren Steuer auf den Umsatz hätten.
Den Volltext des Urteils finden Sie hier