Die Kanzlei Benesch Winkler vertritt einen Betreiber einer Spielhalle im Umland von Freiburg.
Auf Basis des Landesglücksspielgesetzes wurde der Betreiber von Seiten des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald unter Hinweis auf § 51 Abs. 4 S.2 in Verbindung mit § 41 LGlüG mitgeteilt, dass die Spielhalle auf Grundlage einer Genehmigung vom 26.03.2012 betrieben werde und dass deshalb für den Weiterbetrieb des Spielhallenbetriebs ein Neuantrag auf Fortführung über den 30.06.2013 hinaus zu stellen sei.
Dieser Antrag wurde von der Antragstellerin fristgemäß am 19.02.2013 bei der zuständigen Behörde gestellt.
Mit Bescheid vom 20.06.2013 wurde dem Betreiber mitgeteilt, dass eine erneute Erlaubnis zur Fortführung des Spielhallenbetriebs aufgrund der Nichteinhaltung der in § 42 LGlüG vorgeschriebenen Mindestabstände zur örtlich nächstgelegenen Spielhalle nicht erteilt wird.
Mit weiterem Schreiben vom 04.07.2013 erging gegen die Antragstellerin die Anordnung einer Betriebsschließung, da er nicht mehr über eine den 30.06.2013 hinausgehende erforderliche Erlaubnis für den Weiterbetrieb einer Spielhalle verfüge. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Dies hatte zur Konsequenz, dass der eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltete und der Betreiber die Spielhalle sofort schließen müsste. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die erfolgte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG sei die Antragstellerin nicht mehr im Besitz einer Erlaubnis, die sie berechtige, die Spielhalle nach dem 01.07.2013 weiter zu betreiben. Die am 26.03.2012 erteilte Erlaubnis nach § 33 i GewO stelle keine hinreichende Betriebserlaubnis mehr dar.
Auch gegen diese Entscheidung des Landratsamts wurde umgehend fristgerecht Widerspruch eingelegt und bei der Behörde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 4 VwGO beantragt. Zur Begründung wurde insbesondere auf die europa- und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung und die besondere Härte der sofortigen Vollziehbarkeit hingewiesen.
Mit Schreiben vom 23.07.2013 teilte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald ohne weitere Begründung mit, der Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung des Bescheids werde zurückgewiesen.
Aus diesem Grund war es notwendig im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 VwGO vor dem Verwaltungsgericht Freiburg zu beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 04.07.2013 wiederherzustellen.
Dies hatte Erfolg! Das Verwaltungsgericht Freiburg hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zugunsten des Betreibers stattgegeben. Dieser kann nun die Spielhalle rechtmäßig bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterbetreiben. Ob die Klage im Hauptsacheverfahren erfolgt hat, ist in einem separaten Gerichtsverfahren zu klären. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in seinem Beschluss festgestellt, dass die sich stellenden Rechtsfragen teilweise schwierig und der abschließenden Klärung in einem Hauptsacheverfahren bedürfen.
Denn Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
Tipp: Betreiber denen die zuständige Behörde die weitere Genehmigung der Spielhalle per Bescheid versagt hat, sollten sich nicht darauf beschränken lediglich Widerspruch einzulegen und darauf zu hoffen, dass die Behörde auf eine Schließungsverfügung verzichtet. Denn dann droht im schlimmsten Fall zu einem späteren Zeitpunkt eine Abschöpfung des Umsatzes, welche schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt. Bei Fragen hinsichtlich der richtigen Vorgehensweise wenden Sie sich bitte an die Anwälte der Kanzlei Benesch, Winkler.