Konkurrenzsituation zwischen Spielhallen
Mit Ablauf des 30. Juni 2017 unterfallen nach dem Willen des Gesetzgebers alle Spielhallen in Hessen vollständig den Regelungen des Hessischen Spielhallengesetzes (SpielhG HE; bzw. HessSpielHG). D.h. ab dem 01. Juli 2017 muss jede Spielhalle grundsätzlich auch die Anforderungen der §§ 9 und 2 SpielhG HE erfüllen. Eine vorherige Antragstellung ist daher zwingend erforderlich.
Die zuständigen Behörden können für einen bestimmten Zeitraum eine Befreiung von den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 SpielhG HE wie z.B. von denen des Mindestabstandes von 300m oder den Verbot von sog. Mehrfachkonzessionen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex zulassen. Für einen Betreiber dessen Halle z.B. in einem Gebäude bzw. baulichen Verbund mit einer anderen Spielhalle steht oder sich diese unter 300m in Distanz befinden, bedeutet das, dass er zwingend neben einen Antrag auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis auch ein Antrag auf Befreiung (sog. Härtefall) stellen sollte. Die Spielhallenbetreiber stehen in in den genannten Beispielen in einer Konkurrenzsituation um die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis.
Maßgebliche Kriterien der Auswahl
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung hat den Gemeinden Ausführungsbestimmungen an die Hand gegeben mit der diese Konkurrenzsituation geklärt werden soll. So wurde von Seiten des Ministeriums den Kommunen aufgegeben sog. eigene Wägungsschemen zu erstellen. Im Rahmen des von jeder Gemeinde zu erstellenden Auswahlschemas sollen als Auswahlkriterien die Qualität der Betriebsführung, der Abstand zu Jugendeinrichtungen, das Umfeld des Spielhallenstandortes oder das Alter des Spielhallenstandortes und die planungsrechtlichen Zielsetzungen der Gemeinde zu berücksichtigt werden. Hierbei kann z.B. zur Qualität der Betriebsführung auch die Anzahl der Ordnungswidrigkeiten- oder Jugendschutzverfahren, wie auch die Frage nach der ordnungsgemäßen Entrichtung von Steuern einbezogen werden. Es ist aber auch zu beleuchten, ob ein Unternehmer nur einen oder mehrere Spielhallenstandorte in der Gemeinde betreibt. Sodass hierdurch möglichst vielen Spielhallenbetreibern die Erwerbsmöglichkeit erhalten bleiben soll.
Frist für Beantragung beachten
Den Behörden wurde vom Ministierum aufgegeben, nach Erstellung des Schemas die konkurrienden Spielhallenbetreiber anzuschreiben und eine Ausschlussfrist für den Erlaubnisantrag nach § 9 SpielhG HE sowie der Auswahlkritierien i.S.d. erstellten Wägungsschema mitzuteilen. Diese Auswahlkriterien sind zudem öffentlich bekannt zu machen. Diese Ausschlussfrist stellt einen Fallstrick dar, da das SpielhG HE eine solche Frist nicht vorsieht. Der Unternehmer könnte daher dem Glauben erliegen, dass er für die Antragstellung bis zum 30.06.2017 Zeit habe. Dies verbunden mit der Gefahr, ohne entsprechende Vorbereitung bis zum letzten Moment vor dem 01.07.2017 zuzuwarten und damit wichtige Zeit für die Sammlung und geeignete Prüfung von Unterlagen zu verschenken. Wir raten daher nicht erst ein Schreiben der Behörde abzuwarten und frührzeitig mit der Antragstellung bzw deren Vorbereitung zu beginnen. Lassen Sie sich wenn nötig hierzu fachkundig beraten. Gemeinden, wie z.B. die Stadt Darmstadt, haben die Spielhallenbetreiber bereits informiert und Fristen zur Abgabe der Unterlagen und Anträge gesetzt.
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