Mit der plakativen Überschrift „Wetten auf das Wetter ist kein öffentliches Glücksspiel“ könnte man zumindest einen Leitsatz des am heutigen Tag (09.07.2014) vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG) entschiedenen Revisionsverfahrens formulieren. Doch die Krux steckt auch hier im Detail. Im Kern war die Frage zu beantworten, wann eine Zahlung eines „Entgelt“ für eine Gewinnchance vorliegt.
Der Fall:
Es klagte ein Möbelhaus, dass beabsichtigte als Werbeaktion ihren Kunden die innerhalb des Aktionszeitraumes Waren zu einem Kaufpreis von min. 100,00 € erwerben, diesen den Kaufpreis zurückzuerstatten, sofern es an einem bestimmten Tag zwischen 12:00-13:00 Uhr am Flughafen Stuttgart min. 3l/m² regnet und sich diese hiernach bei dem Einrichtungshaus mit dem Nachweis des Kaufs melden.
Die zuständige Aufsichtsbehörde wies das Ansinnen der Klägerin durch ferststellenden Bescheid zurück. Hierbei wurde die Klägerin auf § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) mit der Begründung verwiesen, dass der gezahlte Kaufpreis als „Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance“ anzusehen sei und damit ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel vorläge.
Die Entscheidung:
Das BVerwG folgte mit Urteil vom 09.07.2014 – Az.: 8 C 7.13 im Wesentlichen den Vorinstanzen. So entschieden bereits der VGH Baden-Württemberg in Mannheim (Az.: 6 S 892/12) sowie das VG Stuttgart für die Klägerin. Die Richter in Leipzig stellten klar, dass die Zahlung des Kaufpreises nicht als „verdecktes“ glücksspielrechtliches Entgelt zu werten sei. Dies auch obwohl der Kaufpreis zwingende Voraussetzung für den Erwerb der Gewinnchance sei.
Entsprechend führt das BVerwG in einer Pressemeldung (Nr. 47/2014) aus:
Die Kunden entrichten ihr Entgelt nicht für den Erwerb einer Gewinnchance, sondern als Kaufpreis für die zu erwerbende Ware. Sie wollen ein Möbelstück oder einen anderen Kaufgegenstand zu einem marktgerechten Preis erwerben und haben die Möglichkeit, Preisvergleiche bei Konkurrenten anzustellen. Unabhängig von der Gewinnaktion können die Kunden ohne Verlustrisiko die gekaufte Ware behalten. Die Verkaufspreise werden während des Aktionszeitraums nicht erhöht, so dass von den Kunden auch kein „verdecktes“ Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird.