Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)
Das BVerwG in Leipzig entschied mit Urteilen vom 29.06.2017, dass die durch die Vergnügungssteuersatz der Stadt Dortmund erhobene Abgabe für Wettbüros rechtswidrig ist (BVerwG , Urteile vom 29.06.2017 – 9 C 7.16; 9 C 8.16; 9 C 9.16).
Die nunmehr in den Revisionen erfolgreichen Klagen scheiterten zunächst in den Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster.
Die Stadt Dortmund verwendete in der 2014 eingeführten Vergnügungssteuersatzung einen Steuersatz für jeden Kalendermonat in Höhe von 250 € je 20 m² Veranstaltungsfläche. Zu besteuern war das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros. Wettbüros sind nach der Satzung Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse, u.a. durch Liveübertragung, ermöglichen. Der Schuldner der Steuer soll nach der Satzung der Betreiber des Wettbüros sein.
Sportwettensteuer des Bundes
Dass BVerwG entschied u.a. zur hoch umstrittenen Frage, ob überhaupt neben der 2012 eingeführten Sportwettensteuer des Bundes (i.H.v. 5% auf den Wetteinsatz) die Stadt Dortmund zulässigerweise bereichtigt ist, in der vorliegenden Form noch weitere kommunale Abgaben zur Besteuerung zu erheben oder sich diese nicht in unzulässigen Widerspruch zueinander befinden. Die Richter in Leipzig sahen hierbei keine unzulässige Praxis in der vorliegenden Form.
Flächenmaßstab verletzt Steuergerechtigkeit
Der in der Vergnügungssteuersatzung verwendete Flächenmaßstab verletzt nach den Urteilen des BVerwG jedoch die Steuergerechtigkeit. Das Gericht argumentiert, dass mit dem Flächenmaßstab gravierende Abweichungen von dem wirklichen Vergnügungsaufwand verbunden sind, die der Wettkunde tatsächlich betreiber.
Etappensieg – Ende der Vergnügunssteuer?
Der Sieg in der Revision zeigt, dass zum einen im gesamten Bundesgebiet rechtsfehlerhafte Vergnügungssteuersatzungen bestehen und sich ein Kampf gegen diese bzw. die Vergnügungssteuerbescheide lohnen kann. Andererseits gibt das BVerwG den Gemeinden in den Urteilen zugleich mit, wie diese zukünftig Vergnügungssteuersatzungen zur Wettbürobesteuerung gestalten können. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kampf um die Vergnügungssteuer auf Wettbüros in weitere Runden gehen wird.