Die Versagung von Baugenehmigungen bzw. Nutzungsänderungsgenehmigungen im Bereich der Sportwetten sind ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hatte sich in einem von Rechtsanwalt Marcus Röll der Benesch Winkler Rechtsanwaltspanrtschaft mbB geführten Verfahren einmal mehr mit diesem Thema zu beschäftigen und dem Bauherrn Recht gegegeben. Doch was ist passiert?
Sportwettenversagung mithilfe des Baurechts
Es ist häufig zu beobachten, dass die Ansiedlung von Sportwettgeschäften unerwünscht ist. Baubehörden stellen sich dann nicht selten gegen entsprechende Baugesuche oder Bauvoranfragen. Häufiger Streitpunkt ist hierbei, ob das geplante Vorhaben den bauplanerischen Vorgaben aus dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht. Dabei wird hinterfragt, ob das Vorhaben z.B. der Eigenart des Baugebiets widerspricht (§ 15 BauNVO) oder gar gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans verstößt. Häufiger Vorhalt: die beantragte Sportwettannahmestelle ist ein Sportwettbüro und verstößt damit gegen den Bebaungsplan der einen Ausschluß von Vergnügungsstätten vorsieht.
Sportwettannahme oder Sportwettbüro?
In derartigen Fällen stellt sich die Frage ob der Bebauungsplan wirksam ist und ob das geplante Vorhaben tatsächlich gegen die Festsetzungen verstößt. Denn Sportwettbüro und Sportwettannahme sind bauplanungsrechtlich erheblich zu unterscheiden, da die Sportwettannahmestelle im Gegensatz zum Sportwettbüro keine Vergnügungsstätte darstellt. Bei Ausschluß von Vergnügungsstätten ist entsprechend ein Hang von einzelnen Behörden zu erkennen, die beantragte Wettannahme einem Wettbüro gleichzusetzen. Dem ist das VG Freiburg entgegen getreten und hat in einem am 21.02.2018 ergangenen Urteil (Az.: 9 K 2169/16) die Trennziehung nochmals klargestellt sowie die beklagte Stadt zur Erteilung der zuvor versagten Baugenehmigung verurteilt.
VG Freiburg = Baugenehmigung ist zu erteilen!
Das VG Freiburg stellte klar, dass das Bauamt bei der Entscheidung über den Antrag des Bauherrn grundsätzlich an die darin enthaltene Beschreibung gebunden ist. D.h. plant und beschreibt der Bauherr eine Wettannahmestelle kann die Baubehörde nicht einfach davon ausgehen, dass eigentlich ein Wettbüro und damit eine Vergnügungsstätte geplant sei. Der Behörde ist es entsprechend zunächst verwehrt ihre eigene Wertung dem beantragten Baugesuch vorzuschieben, soweit die Planung nach den Bauunterlagen auch umsetzbar ist.
Auch hebt das Gericht heraus, dass weder die Größe des geplanten Vorhabens noch die Anzahl von Monitoren zur Quotendarstellung oder gar das Anbieten von Getränken bzw. Sitzgelegenheiten per se einer Wettannahmestelle entgegen stünden oder dementsprechend die Wertung als Wettbüro rechtfertigen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau. Denn ein Wettbüro und damit eine Vergnügungsstätte ist (erst) dann gegeben wenn der Zweck des Objektes neben der Abwicklung des Wettgeschehen auf die kommerzielle Unterhaltung ausgerichtet ist und damit eine auf Gewinnerzielung gerichtete Freizeitunterhaltung bietet.
Bauvorhaben prüfen
Es empfiehlt sich daher ein Bauvorhaben vor Beantragung der Bau- bzw. Nutzungsänderung gründlich zu prüfen und unter Umständen mit in diesem Bereich erfahrenen Architekten die Antragsstellung auszuarbeiten. Bei Versagung eines Bauvorhabens, Zurückstellung des Baugesuchs oder z.B. Erlass einer Veränderungssperre sollte eine gewissenhafte Prüfung des gesamten Vorhabens sowie der erlassenen Bescheide, ggf. Veränderungssperre und Bebauungspläne unter Umständen durch fachkundige anwaltliche Hilfe vorgenommen werden. Wir stehen hierbei gern in unseren Standorten für eine Beratung zur Verfügung.