Die zweite Änderung des Glücksspielstaatsvertrages, kurz 2. GlüÄndStV, wurde nach dem Scheitern der Sportwettkonzessionsvergabe erst im Frühjahr 2017 durch die Ministerpräsidenten in Rostock beschlossen (wir berichteten über Einzelheiten des Entwurfs).
§ 51 Abs.4 LGlüG BW regelt : „Für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung erteilt wurde, ist