Das Finanzgericht (FG) Hamburg entschied mit am heutigen Tag erschienenen Urteil vom 15.07.2014 (Az.: 3 K 207/13), dass die auf den Betrieb von Geldspielgeräten erhobene Umsatzssteuer rechtmäßig sei. Der 3.
Laut einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs müssen Spielhallenbetreiber die doppelte Belastung von Seiten der Gemeinden in Form einer Abgabe für die Mehrwert- und zusätzlicher Vergnügungssteuer hinnehmen. Nach dem Urteil