1) Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12.05.2015 In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob bei der Außendarstellung einer Spielhalle im Land Hessen lediglich die Bezeichnung „Spielhalle“ angebracht werden
§ 51 Abs.4 LGlüG BW regelt : „Für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung erteilt wurde, ist
Für den Betrieb einer Spielhalle, die bereits vor dem 28. Oktober 2011 genehmigt wurde, ist nach dem 30. Juni 2017 zusätzlich zur bereits erteilten Erlaubnis eine Weitere nach dem neuen