Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Das BVerwG in Leipzig entschied mit Urteilen vom 29.06.2017, dass die durch die Vergnügungssteuersatz der Stadt Dortmund erhobene Abgabe für Wettbüros rechtswidrig ist (BVerwG , Urteile
Die zweite Änderung des Glücksspielstaatsvertrages, kurz 2. GlüÄndStV, wurde nach dem Scheitern der Sportwettkonzessionsvergabe erst im Frühjahr 2017 durch die Ministerpräsidenten in Rostock beschlossen (wir berichteten über Einzelheiten des Entwurfs).
Nach dem Debakel um die Vergabe der Sportwettkonzessionen durch das Land Hessen steht der Glücksspielstaatsvertrag vor einer Reform. Die in Rostock im Oktober 2016 sattgefundene Ministerpräsidentenkonferenz einigte sich laut Pressemeldung
Sportwette. Scheitern der Lizenzvergabe bereits im GlüStV angelegt? Die Vergabe der nach Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen 20 Sportwettlizenzen (§ 10a Abs. 3 GlüStV) ist nicht zuletzt wegen erheblicher rechtsstaatlicher Mängel im Verfahren
Der 1. Deutscher Glücksspielrechtstag in Frankfurt a.M., veranstaltet von der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht sowie der Rechtsanwaltspartnerschaft Benesch Winkler fand am 28.09.2015 erfolgreich statt. Die Teilnehmer der ausgebuchten Veranstaltung
Am 28. September 2015 veranstaltet die Kanzlei Benesch Winkler zusammen mit der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) den „1. Deutschen Glücksspielrechtstag“ in Frankfurt am Main. Namhafte Referenten aus Forschung,
Wir hatten in diesem Blog bereits vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass immer mehr Gemeinden dazu übergehen, eine Vergnügungssteuer auch für Wettbüros, in welchen Sportereignisse live übertragen werden, zu verlangen.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat einem Eilantrag eines Sportwettanbieters aus Österreich stattgegeben und das Land Hessen verurteilt dem Antragsteller die weitere Teilnahme am Konzessionierungsverfahren zu sichern. Über die Hintergründe haben wir
Seit Einführung des Glücksspieländerungsstaatsvertrages wurde die Frage gestellt, was konkret unter einem „Gebäudekomplex“ zu verstehen ist. Dieser Begriff hat eine besondere Bedeutung erlangt, da § 21 Abs.2 GlüStV folgendes regelt:
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sehen sich vermehrt Kontrollen von Polizei, Ordnungsbehörden und in extremen Fällen auch der Staatsanwaltschaft gegenüber. Hiervon verschont sind weder Automatenunternehmer oder Spielhallenbetreiber, noch Betreiber von