Der 1. Deutscher Glücksspielrechtstag in Frankfurt a.M., veranstaltet von der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht sowie der Rechtsanwaltspartnerschaft Benesch Winkler fand am 28.09.2015 erfolgreich statt. Die Teilnehmer der ausgebuchten Veranstaltung
1) Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12.05.2015 In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob bei der Außendarstellung einer Spielhalle im Land Hessen lediglich die Bezeichnung „Spielhalle“ angebracht werden
Wir hatten in den früheren Beiträgen bereits über Urteile zum Thema „Werbung“ bzw. „Außendarstellung“ von Spielhallen berichtet. Im Folgenden soll nun in zwei Beiträgen aktuelle Entscheidungen diverser Gerichte und unterschiedlicher
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 11.06.2015 entschieden, dass das Spielhallengesetz für das Land Berlin (SpielhG Bln) sowohl formell, als auch materiell rechtmäßig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2015 – OVG
Am 28. September 2015 veranstaltet die Kanzlei Benesch Winkler zusammen mit der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) den „1. Deutschen Glücksspielrechtstag“ in Frankfurt am Main. Namhafte Referenten aus Forschung,
Wir haben bereits im vergangenen Jahr über die ersten Urteile zur Außendarstellung einer Spielhalle berichtet und dargestellt, dass die zuständigen Behörden zunehmend restriktiv insbesondere gegen die Bezeichnung „Casino“ an Spielhallen vorgehen. Besonders
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat einem Eilantrag eines Sportwettanbieters aus Österreich stattgegeben und das Land Hessen verurteilt dem Antragsteller die weitere Teilnahme am Konzessionierungsverfahren zu sichern. Über die Hintergründe haben wir
§ 51 Abs.4 LGlüG BW regelt : „Für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung erteilt wurde, ist
Seit Einführung des Glücksspieländerungsstaatsvertrages wurde die Frage gestellt, was konkret unter einem „Gebäudekomplex“ zu verstehen ist. Dieser Begriff hat eine besondere Bedeutung erlangt, da § 21 Abs.2 GlüStV folgendes regelt:
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sehen sich vermehrt Kontrollen von Polizei, Ordnungsbehörden und in extremen Fällen auch der Staatsanwaltschaft gegenüber. Hiervon verschont sind weder Automatenunternehmer oder Spielhallenbetreiber, noch Betreiber von