Vermehrt wenden sich Mandanten an die Kanzlei Benesch, Winkler mit der Bitte, sie hinsichtlich des Kaufs oder Verkaufs einer Spielhalle bzw. von Geschäftsanteilen einer GmbH zu beraten, welche ein oder
Die Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim veranstaltet am 6./7. März 2014 das Symposium Glücksspiel mit dem Schwerpunkt „Zwischenbilanz zum neuen Glücksspielstaatsvertrag“. Die Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim besteht aus über
Seit dem 1. September 2013 wird Personen, die gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, nur dann eine Erlaubnis gemäß § 33c GewO durch die zuständige Behörde erteilt, wenn sie nachweisen, dass
Am 25.11.2013 berichteten wir unter dem Titel „1 Schritt voran und 2 zurück? Kein Fortschritt bei Sportwettlizenzen.“ über das stagnierende Verfahren zur Vergabe der Sportwettkonzessionen. Eine GmbH, deren Gesellschafter die
Die Rechtsanwaltskanzlei Benesch Winkler ist Ansprechpartner in allen Belangen des Glücksspielrechts. Wir sind auch daher für Sie auf der „Internationalen Fachmesse Unterhaltungs- und Warenautomaten, Sportwetten und Sportspiele in Düsseldorf“ vertreten.
Wie in vielen Bereichen des „neuen“ Glücksspielrechts besteht sehr große Unsicherheit auch hinsichtlich der zu erstellenden Sozialkonzepte. Die Kanzlei Benesch Winkler begleitete allein im Jahr 2013 im gesamten Bundesgebiet weit
Durch die Branchenmedien hallte es wie ein Donnerschlag. Die Onlineausgabe der Games & Business vom 12.12.2013 titelte „Oberverwaltungsgericht Thüringen – Schließungsverfügung aufgehoben“ fast gleichlautend heißt es auf der Website des
Nach monatelangem Schweigen kam wieder Schwung in das seit dem 01.07.2012 vorgesehene Verfahren zur Vergabe der Sportwettlizenzen. Die europaweit durchgeführte Ausschreibung der bundesweit insgesamt 20 Sportwettkonzessionen zeichnete sich bislang ohne
Die Frage ob ein Wettbüro oder lediglich Wettannahmestelle vorliegt ist von entscheidender Bedeutung im Baurecht. Denn ein „Wettbüro“ wird im Sinne des BauGB i.V.m. BauNVO als sog. Vergnügungsstätte betrachtet (siehe