Wir hatten in den früheren Beiträgen bereits über Urteile zum Thema „Werbung“ bzw. „Außendarstellung“ von Spielhallen berichtet. Im Folgenden soll nun in zwei Beiträgen aktuelle Entscheidungen diverser Gerichte und unterschiedlicher

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Geeignetheitsbestätigung/ Automatenaufstellung in erlaubnisfreier Gastronomie – Zurücknahme?!

Mit dem 11.11.2014 trat die sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (SpielV) in Kraft. Die deutliche Verschärfung der SpielV brachte unter anderem das Verbot der Automatenaufstellung in der sog. erlaubnisfreien

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OVG Berlin: Spielhallengesetz rechtmäßig – Revision zugelassen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 11.06.2015 entschieden, dass das Spielhallengesetz für das Land Berlin (SpielhG Bln) sowohl formell, als auch materiell rechtmäßig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2015 – OVG

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1. Glücksspielrechtstag in Frankfurt am 28.09.2015!

Am 28. September 2015 veranstaltet die Kanzlei Benesch Winkler zusammen mit der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) den „1. Deutschen Glücksspielrechtstag“ in Frankfurt am Main. Namhafte Referenten aus Forschung,

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Wir haben bereits im vergangenen Jahr über die ersten Urteile zur Außendarstellung einer Spielhalle berichtet und dargestellt, dass die zuständigen Behörden zunehmend restriktiv insbesondere gegen die Bezeichnung „Casino“ an Spielhallen vorgehen. Besonders

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§ 51 Abs.4 LGlüG BW regelt : „Für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung erteilt wurde, ist

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Jedes Jahr aufs Neue, müssen Inhaber einer Erlaubnis (Spielhallenkonzession) nach § 2 Abs. 1 S. 3 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg (LGlüG) gemäß § 7 Abs. 3 LGlüG vor Ablauf der ersten drei

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Es ist hinreichend bekannt und wurde an dieser Stelle bereits des Öfteren aufgezeigt, dass sich die Gemeinden immer wieder neue Wege suchen, um sich ein gehöriges Stück von dem Kuchen

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Seit Einführung des Glücksspieländerungsstaatsvertrages wurde die Frage gestellt, was konkret unter einem „Gebäudekomplex“ zu verstehen ist. Dieser Begriff hat eine besondere Bedeutung erlangt, da § 21 Abs.2 GlüStV folgendes regelt:

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